Ageism bei Start-ups?

Die twinwin Redaktion: Experten im Arbeitsrecht.
Als Expertenteam für Arbeitsrecht teilt die twinwin-Redaktion gerne wertvolles juristisches Wissen mit Personalverantwortlichen, um dabei zu helfen, kostspielige rechtliche Fehler zu vermeiden. Unsere Mission bei twinwin ist es, Arbeitsrecht für Personalabteilungen so einfach wie möglich zu machen.

Junges dynamisches Team gesucht – Ageism bei Start-ups?

Diskriminierung hat viele Gesichter – und trotz fortschreitender Sensibilisierung der Gesellschaft und gesetzgeberischen Maßnahmen ist sie leider noch immer häufig an der Tagesordnung. Besonders schwer kann eine solche Benachteiligung rund um den Arbeitsplatz wirken.

Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist daher die Beseitigung oder Verhinderung von Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.
Besonders im Arbeitsleben ist eine Diskriminierung aufgrund des Lebensalters leider auch noch heute weit verbreitet.
Dies ist zum einen auf ein mangelndes Bewusstsein für die Schwere dieser Form der Benachteiligung zurückzuführen, zum anderen aber auch darauf, dass das Alter traditionell häufig Anknüpfungspunkt von gesetzlichen, vertraglichen und tariflichen Bestimmungen war, und teilweise auch immer noch ist.

Das Verbot der Benachteiligung aufgrund des Alters ist daher eine vergleichsweise neuere Rechtsentwicklung und die Fallstricke über die Arbeitgeber stolpern können, gehen nicht erst im Bewerbungsgespräch los.
Auch bei Stellenausschreibungen ist bereits Achtsamkeit geboten.

Es ist also nicht überraschend, dass auch die Arbeitsgerichte in den letzten Jahren immer häufiger mit diesem Thema konfrontiert werden.
Bereits 2016 stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) fest, dass die Formulierung in einer Stellenausschreibung, wonach den Bewerbern eine Tätigkeit “in einem professionellen Umfeld mit einem jungen dynamischen Team" geboten wird, eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellt.

Und die Start-ups?

Gerade bei Start-ups wird häufig mit “jungen dynamischen Teams”, oder Schlagwörtern wie “Gen-Z” oder “Millennials” geworben.
Manche Arbeitgeber oder Recruiter gehen sogar soweit, gewisse Altersgrenzen in die Stellenausschreibung mit aufzunehmen.

Achtung! Eine solche, willkürliche Festsetzung einer Altersgrenze verstößt regelmäßig gegen das AGG. Mit erfolgreichen Klagen von abgewiesenen Bewerbern ist also fest zu rechnen!

Doch was ist mit einem “jungen dynamischen Team” eigentlich genau gemeint? Und befinden sich Start-ups da vielleicht in einer Sonderstellung?

So scheint es zumindest das LAG Berlin zu sehen, das sich kürzlich mit folgendem Fall beschäftigte:

Der 48 jährige Bewerber hatte sich bei einem Berliner Startup auf die Stelle “(Junior) Key-Account Manager (w/m/d)” beworben.
In der Stellenausschreibung hieß es u.a.: “Wir bieten (...) junges Team mit flachen Hierarchien, das dir echten Gestaltungsspielraum lässt (...)”
Das Start-up besetzte die Stelle anderweitig, woraufhin der Bewerber beim Arbeitsgericht Berlin Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG i.H.v. mindestens 5.000 Euro geltend machte.
Er trug vor, er sei aufgrund seines Alters benachteiligt worden, und die Stellenausschreibung liefere hierfür ausreichende Indizien.

Das AG wies die Klage jedoch ab, und auch die Berufung beim LAG Berlin blieb erfolglos.
Zur Begründung führten die Richter an, dass in diesem speziellen Fall eines noch nicht lange existierenden Start-ups, die Formulierung “junges dynamisches Team (...) mit vielen Gestaltungsmöglichkeiten” sich nicht auf das Lebensalter der Arbeitnehmer beziehe, sondern vielmehr auf eine noch nicht lange zusammenarbeitende Belegschaft hindeute, in der es noch viel Wachstumspotential und Entwicklungsspielräume gebe.

Aber Achtung:

Das Verfahren ist nun beim BAG anhängig, das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.

Gut zu wissen:

Das Verbot der Altersdiskriminierung im deutschen Arbeitsrecht findet seine rechtliche Grundlage in den §§ 7 und 11 AGG.
Diese nationale Rechtsgrundlage basiert allerdings auf EU-Recht, im speziellen auf der EU Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 2000/78/EG) sowie auf der EU Grundrechte Charta (Art. 21 EUGRCh).
Daher ist zu beachten, dass bei strittiger Auslegung der Regelungen auch der EuGH noch ein Wörtchen mitzureden hat.

Fazit:

Nicht nur aus rechtlicher Sicht begeben sich Arbeitgeber & Recruiter mit Anspielungen auf das Lebensalter des Teams und Bewerbern auf dünnes Eis.
Vorstellungen, dass gewisse Fähigkeiten & Kenntnisse an junges (oder fortgeschrittenes) Alter geknüpft sind, dürften wir im Jahre 2022 nun wirklich als überholt ansehen.
Vielfalt am Arbeitsplatz hingegen ist ein echtes Win-win für Arbeitnehmer und Arbeitgeber!

Dich interessiert das Thema Inklusion besonders? Uns auch, daher empfehlen wir dir dazu auch noch diesen Blogartikel!