Alles zur Inflationsausgleichsprämie

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Erstmals seit der Einführung des Euro steigt die Inflation im Euroraum auf über 10 %. Die Bundesregierung hat reagiert und eine Möglichkeit der Entlastung für Arbeitgeberinnen und Beschäftigte erarbeitet.

Von Preissteigerungen bleibt derzeit leider kaum jemand verschont. Im Oktober erreichte die Inflation im Euroraum einen neuen Höchstwert und Verbraucherpreise stiegen im Vergleich zum Vorjahreswert um 10,7 %.

Deutschland schneidet im Vergleich sogar noch schlechter ab und hat eine Preissteigerung von 11,6 % zu verzeichnen. Zweistellige Inflationsraten wurden in Deutschland das letzte Mal vor über siebzig Jahren gemessen.

Um die Auswirkungen der Krise für Unternehmen und Verbraucher:innen abzufedern, hat die Bundesregierung reagiert und am 3. September das dritte Entlastungspaket verabschiedet.
Teil dieses ist auch die Inflationsausgleichsprämie, die bereits für viel Aufsehen gesorgt hat und Arbeitgeberinnen sowie Beschäftigte gleichermaßen entlasten soll.

Was steckt hinter der Prämie, wen entlastet sie tatsächlich und was gibt es bei einer Auszahlung zu beachten? Wir klären auf!

Inflationsausgleichsprämie: Die Grundlagen

Was?

Arbeitgeberinnen können ihren Beschäftigten Beihilfen oder Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 Euro auszahlen oder als Sachlohn (z.B. in Form von Wertgutscheinen) gewähren - und das steuer- und sozialversicherungsfrei! Bei der Prämie handelt es sich um eine freiwillige Sonderzahlung, ein Anspruch der Arbeitnehmer:innen besteht nicht.

Wann?

Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet, die Auszahlung muss zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 liegen.

Wie?

Die Auszahlung kann in mehreren Tranchen oder als Einmalzahlung erfolgen. Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und es muss deutlich gemacht werden, dass die Prämie zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Inflation und im Zusammenhang mit Preissteigerungen steht. Diesen Nachweis- und Aufzeichnungspflichten können Unternehmen z.B. durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger bei der Lohnabrechnung oder durch Abschluss einer Zusatzvereinbarung begegnen. Zusätzlich ist die steuerfreie Prämie im Lohnkonto aufzuzeichnen.


Inflationsausgleichsprämie: Wichtige Hinweise

Auch im Zusammenhang mit der Inflationsausgleichsprämie ist stets der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen. Demnach dürfen einzelne Arbeitnehmer:innen nicht grundlos schlechter gestellt werden als andere. Entscheidet sich ein Unternehmen also zur Auszahlung der Prämie, ist Fairness geboten und alle Mitarbeitenden sind mit einzubeziehen. Insbesondere sind hier auch Arbeitnehmer:innen in Teilzeit sowie Minijobber zu berücksichtigen. Die Auszahlung von unterschiedlichen Summen ist jedoch grundsätzlich möglich, sofern hierfür sachliche und nachvollziehbare Gründe vorliegen.

Ihr habt einen Betriebsrat im Unternehmen? Vergesst nicht, diesen mit einzubeziehen, da er bezüglich der Modalitäten und der Verteilung der Prämie Mitbestimmungsrechte hat.

Gut zu wissen: Bei mehreren Arbeitsverhältnissen (bei unterschiedlichen Arbeitgeber:innen) kann die steuerfreie Prämie gesondert für jedes Arbeitsverhältnis geleistet werden.  

Inflationsausgleichsprämie: Hintergründe

Auf den ersten Blick scheint die Inflationsprämie ein Geschenk für Arbeitnehmer:innen zu sein: eine großzügige Geste seitens der Arbeitgeberinnen sowie eine willkommene Entlastung für steigende Preise.

Doch was ist eigentlich Sinn und Zweck der Prämie, geht es tatsächlich nur um eine Entlastung der Beschäftigten oder steckt mehr dahinter?

Letzteres ist der Fall: Der Gesetzgeber versucht mit der Prämie nämlich zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen und der Inflation unmittelbar entgegenzuwirken. Viele Experten sehen in der Inflationsausgleichsprämie eine Alternative zu Gehaltserhöhungen, welche aufgrund der Preissteigerungen branchenübergreifend vehement gefordert werden. Die Auszahlung einer steuer- und sozialversicherungsfreien Prämie ist nicht nur für Arbeitgeber vergleichsweise deutlich günstiger, auch die gefürchtete Lohn-Preis-Spirale soll dadurch vermieden werden. Hierunter versteht man die wechselseitig bedingte andauernde Erhöhung von Preisen und Löhnen, welche die Inflation weiter antreibt und verfestigt. Die Prämie kann also durchaus eine Entlastung für Beschäftigte darstellen, ihr eigentliches Ziel ist jedoch vielmehr die Entlastung der Arbeitgeberinnen, die diese als Alternative zu einer Gehaltserhöhung anbieten können.

Eine solche Umsetzung der Prämie stößt allerdings nicht nur auf Zuspruch bei Beschäftigten und Gewerkschaften: vielfach wird argumentiert, dass eine einmalige Prämie, auch bei gestaffelter Auszahlung, nicht ausreichend ist, um die anhaltenden Preissteigerungen über die nächsten Jahre zu kompensieren.

Wie sieht es bei euch aus, wurde die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie bereits in eurem Unternehmen diskutiert und welche Fragen sind noch offen? Teilt uns gern via support@twinwin.org mit, falls ihr das Thema im Detail besprechen möchtet und noch keinen passenden Partner für steuerrechtliche Angelegenheiten an eurer Seite habt. twinwin hat einen verlässlichen Kontakt für euch.