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Ordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigung
Von wem kann sie ausgehen? Sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer
Kündigungsfrist Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von vier Wochen (28 Tagen) zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden (§ 622 BGB) und endet nach Ablauf dieser Frist, sofern im Tarifvertrag oder individuellen Arbeitsvertrag keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Das Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich fristlos gekündigt werden (§ 626 BGB) und endet dann mit sofortiger Wirkung. Allerdings gibt es Ausnahmen, z.B. wenn die Kündigung mit einer sog. Auslauffrist verbunden ist, dann erfolgt sie fristgemäß.
Kündigungsgründe Fällt das Arbeitsverhältnis unter den gesetzlichen Kündigungsschutz, braucht der Arbeitgeber nachvollziehbare Kündigungsgründe. Das können z.B. betriebs-, personen- und verhaltensbedingte Gründe sein. Für eine außerordentlich fristlose Kündigung muss immer ein wichtiger Grund vorliegen. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis aus betriebs-, personen- oder verhaltensbedingten Gründen außerordentlich beenden.